
VORAUSSETZUNGEN
Heilpraktikergesetz § 1 vom 17.02.1939:
Heilpraktikergesetz § 1 vom 17.02.1939:
"Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.".
Damit Ihnen diese Erlaubnis ausgesprochen werden kann, müssen Sie bei ihrem zuständigen Gesundheitsamt, eine schriftliche und mündliche Prüfung ablegen.
Neben dem Interesse für u.a. den Aufbau und die Funktionen des Körpers, die ganzheitlichen Zusammenhänge bei der Entstehung von Erkrankungen und der Freude am helfenden Umgang mit Menschen gibt es gesetzlich festgelegte Eingangsvoraussetzungen, um an der amtsärztlichen Überprüfung beim Gesundheitsamt, überhaupt erst teilnehmen zu dürfen.
- Vollendung des 24. Lebensjahres
- eine abgeschlossene Schulbildung
- keine körperlichen und psychischen Erkrankungen, die eine Berufsausbildung beeinträchtigen würden
- keine Vorstrafen, die eine Zuverlässigkeit bei der Berufsausbildung zweifeln lassen
- Erteilung der Berufserlaubnis